Wann kann die Geldunterhaltspflicht bei Betreuung der Kinder durch beide Elternteile entfallen?
Leben die Eltern getrennt, sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass jener Elternteil, bei dem das Kind lebt und der daher das Kind im gemeinsamen Haushalt betreut, dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt, während der andere Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind teilweise ebenfalls in seinem Haushalt, hat dies bis zu einer Betreuungsleistung im Ausmaß des üblichen Kontaktrechtes (zwei Tage alle zwei Wochen sowie 4 Wochen in den Ferien, also ca 80 Tage pro Jahr) keine Auswirkung auf die Höher der Geldunterhaltspflicht. Darüber hinaus reduziert sich diese um 10-20% pro weiterem Wochentag der Betreuung.