Auseinandersetzung über einen auf den Gesellschaftsvertrag gegründeten Anspruchs eines Gesellschafters einer GesBR gegen einen anderen gehören nicht mehr ins Außerstreitverfahren
Mit dem GesBR-Reformgesetz sind ab 1.1.2015 das ABGB (Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch) und UGB (Unternehmensgesetzbuch) zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert. Im Zuge der Reform wurde auch § 1188 ABGB neu gefasst, der zuvor hinsichtlich der Beratung und Entscheidung über alle gesellschaftlichen Angelegenheiten mangels anderer Vereinbarung auf die Eigentumsgemeinschaften regelnden Vorschriften (§§ 833 - 842 ABGB) verwies. Von diesem Verweis war auch § 838a ABGB umfasst, der Streitigkeiten im vorgenannten Bereich in das Außerstreitverfahren verwies.
In der Entscheidung vom 19.12.2016 zu Geschäftszahl 9 Ob 81/16a hatte sich der Oberste Gerichtshof nun mit der Frage zu beschäftigen, ob auch nach dem GesBR-Reformgesetz die Erfüllung einer gesellschaftsbezogenen Verpflichtung durch einen Gesellschafter im Außerstreitverfahren einzufordern ist oder ob dafür nunmehr der streitige Rechtsweg offen steht. Die klagende Partei hatte mit der beklagten Partei für die Landtagswahl 2015 ein Wahlbündnis geschlossen und die Kosten zur Wahlwerbung gemeinsam bestritten. Entgegen der geschlossenen Vereinbarung, die als GesBR qualifiziert wurde, hatte der Beklagte Verein anteilige Wahlwerbungsausgaben in Höhe von € 11.300,00 nicht refundiert. Mit der gegenständlichen Mahnklage wurde dieser Betrag begehrt. Die beklagte Partei wandte ein, dass die gegenständliche Sache in das Außerstreitverfahren gehöre, weswegen eine Unzulässigkeit des Prozessweges vorläge.
Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass weder § 1188 ABGB in der Fassung nach dem GesBR-Reformgesetz noch eine andere gesetzliche Bestimmung nunmehr einen Verweis in das Außerstreitverfahren für Auseinandersetzungen über einen auf Vertrag gegründeten Anspruchs eines Gesellschafters einer GesBR gegen einen anderen enthalten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzuweisung der Aufteilungsansprüche von Gesellschaftern einer GesBR in das außerstreitige Verfahren auf einer planwidrigen Lücke des Gesetzgebers beruht. Schließlich beseitigte der Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der vertraglichen Bestellung von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GesBR den Verweis auf das Außerstreitverfahren.
Die Rechtsdurchsetzung im Außerstreitverfahren findet jedoch nur statt, wenn eine Sache durch das Gesetz ausdrücklich oder zumindest schlüssig in diese Verfahrensart verwiesen ist. Zusammengefasst folgt daher daraus, dass auch die gegenständliche Auseinandersetzung über einen auf Vertrag gegründeten Anspruchs eines Gesellschafters einer GesBR gegen einen anderen nicht in das Außerstreitverfahren, sondern auf den Prozessweg gehört.
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