Bei Sitzverlegung ist die Unterscheidbarkeit der Firma am neuen Sitz zu prüfen
In seiner Entscheidung vom 30.05.2016 zu Geschäftszahl 6 Ob 102/16t bestätigte der Oberste Gerichtshof erneut, dass bei einer Sitzverlegung die Unterscheidungskraft der Firma am neuen Sitz geprüft werden muss.
Nach § 29 Abs 1 UGB muss sich nämlich jede neue Firma von allen an dem selben Orte oder in der selben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Dies gilt eben auch bei einer Verlegung des Sitzes. Es ist dann daher zu prüfen, ob die den Sitz verlegende Firma von allen Firmen an dem neu angestrebten Sitz deutlich unterscheidbar ist. Ist dies nicht der Fall, muss entweder die Firma oder der beabsichtige neue Sitz geändert werden. Es ist in diesem Fall auch bedeutungslos, dass jenes Unternehmen, das die Verlegung des Sitzes anstrebt, schon bisher am neuen Sitz unternehmerisch tätig war.
Die Beurteilung, ob eine deutliche Unterscheidbarkeit zwischen zwei Firmenbezeichnungen gegeben ist, erfolgt in einem beweglichen System. Es spielen Wortsinn und Wortbild eine Rolle, aber vor allem auch auf der Wortklang. Das Charakteristikum der Firma bildet dabei das jeweils erste Wort, insbesondere wenn es das Firmenschlagwort ist.
Bei einer Sachfirma sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit ho?her als bei einer Personenfirma. Bei Branchenna?he oder teilweise gleichen Unternehmensgegensta?nden sind an die Unterscheidbarkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen. In diesem Fall darf auch nicht der unrichtige Anschein entstehen, dass einer wirtschaftliche oder rechtliche Zusammengeho?rigkeit oder Verflechtung besteht.
Die Verwechselbarkeit von identischen und a?hnlichen Firmen kann daher bereits dann gegeben sein, wenn nach den Satzungen und den im Firmenbuch eingetragenen Gescha?ftszweigen zumindest Branchennähe vorliegt. Im Einzelfall sollte dies dabei stets vorab geprüft werden.
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