Das Marktrisiko ist grundsätzlich vom Anleger zu tragen
In den letzten Jahren kommt es zu immer mehr Anlegerprozessen, in denen Anleger ihre Schäden aufgrund gesetzwidriger Geschehnisse am Kapitalmarkt oder wegen falscher Anlageberatung geltend machen. Die Komplexität der Materie und der Vielzahl von relevanten Faktoren machen die Schadensberechnung dabei in vielen Fällen zu einem Streitpunkt. So es kommt beispielsweise darauf an, wie der Geschädigte sich verhalten hätte, wenn es keine Manipulationen oder Beratungsfehler gegeben hätte. Hätte er gar nicht veranlagt? Hätte er ein anderes Produkt gewählt?
Wäre trotzdem veranlagt worden, ergibt sich der Schaden nicht einfach aus dem verlorenen Geld, sondern aus einem Vergleich mit der Entwicklung einer hypothetisch gewählten Alternativveranlagung. Der Schaden liegt dann grundsätzlich im Unterschiedsbetrag zwischen dem Ergebnis der Alternativveranlagung und dem Ergebnis der tatsächlichen Anlage.
Der Oberste Gerichtshof hat nun aber schon mehrfach (zuletzt in der Entscheidung vom 14.01.2016, 6Ob 98/15b) angesprochen, dass unabhängig davon das sogenannte Marktrisiko vom Anleger zu tragen ist. Dabei handelt es sich um jene Kursverluste, die nicht im Zusammenhang mit Beratungsfehlern oder Kursmanipulationen stehen, sondern auf eine allgemeine Veränderung der Marktpreise zurückgehen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Anleger aus seiner Schädigung einen ungerechtfertigten Vorteil ziehen kann. Dem Anleger obliegt auch die Beweislast für die Berücksichtigung des Marktrisikos in der Berechnung des Schadenersatzbetrages.
Leider ist der Oberste Gerichtshof auf die Auswirkungen der Berücksichtigung des Marktrisikos noch nicht allzu sehr ins Detail gegangen. Es bleibt daher noch abzuwarten, inwiefern die bisher gängige Differenzberechnung aus einem Verglich mit einer Alternativveranlagung abgeändert werden wird.