Die Geltendmachung von Mehrkosten bei Vorliegen eines Kostenvoranschlages

Trotz aller Bemühungen bei der Erstellung eines Kostenvoranschlages können leicht unerwartete Mehrkosten auftreten. Für diesen Fall gibt es ein paar Dinge, die es zu beachten gilt.

Als Erstes ist zu überprüfen, um welche Art von Kostenvoranschlag es sich handelt. Wesentlich ist hier die Unterscheidung zwischen Kostenvoranschlag mit Gewähr und Kostenvoranschlag ohne Gewähr. Im ersten Fall wird die Richtigkeit des Kostenvoranschlages gewährleistet, im zweiten Fall nicht. Kostenvoranschläge für Konsumenten sind übrigens mangels ausdrücklich gegenteiliger Vereinbarung gemäß § 5 Abs 2 KSchG immer mit Gewähr.

Leistet der Unternehmer Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages kann er grundsätzlich unerwartete Mehrkosten nicht fordern, außer die Mehraufwendungen sind der Spähre des Kunden zuzurechnen wie zum Beispiel Änderungswünsche, falsche Angaben über den Baugrund etc. Theoretisch wäre bei offen gelegter Preiskalkulation auch eine Anfechtung wegen Irrtums möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass man von falschen Bedingungen ausgegangen ist. Die Vorraussetzungen für den Erhalt von Mehrkosten sind sohin ähnlich restriktiv wie bei Pauschalpreisvereinbarungen.

Handelt es sich um einen Kostenvoranschlag ohne Gewähr ist maßgebend, ob die Überschreitung des angegebenen Preises beträchtlich und unvermeidlich ist. Von einer beträchtlichen Überschreitung wird man jedenfalls ab ca 30% Mehrkosten ausgehen können. Es gibt Argumente dafür, dass bei höheren Auftragssummen auch schon ab 15% ausreichen können. Unvermeidlich ist eine Überschreitung dann, wenn sie auch von einer sachkundigen Person nicht vorhergesehen werden kann. Vermeidbare Mehrkosten hat der Kunde nicht zu tragen.

Sind die Mehrkosten nicht beträchtlich und unvermeidlich hat sie der Kunde beim Kostenvoranschlag ohne Gewähr hinzunehmen. Sind sie hingegen beträchtlich, muss der Unternehmer dem Kunden die Überschreitungen unverzüglich anzeigen, sobald sie sich als unvermeidlich herausstellen. Regelmäßig wird dies bedeuten, dass die Anzeige vor dem die Mehrkosten verursachenden Weiterarbeiten zu erfolgen hat. Die Anzeige muss klar erkennen lassen, dass eine beträchtliche Überschreitung notwendig ist und deren Höhe so präzise wie möglich angeben, gegebenenfalls für jeden Teilbereich eines Projektes einzeln.

Auf die Gründe für die Mehrkosten kommt es bei der Anzeigepflicht nicht an. Die Anzeige hat jedenfalls zu erfolgen, daher auch wenn die Gründe für die Überschreitung des Kostenvoranschlages in der Sphäre des Kunden liegen oder die Gründe dafür allgemein bekannt sind. Unterlässt man die Anzeige, hat man keinen Anspruch auf die den Kostenvoranschlag übersteigenden Mehrkosten. Laut der aktuellen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes entfällt eine Anzeigepflicht zwar, wenn die Umstände für die Mehrkosten in der Sphäre des Kunden liegen. Da über die Zuordnung eines Umstandes zur Sphäre des Kunden in der Praxis natürlich gestritten werden kann und es zu dieser Rechtsmeinung Kritik in der Lehre gibt, sollten beträchtliche Überschreitungen aber vorsichtshalber immer angezeigt werden.

Nach ordnungsgemäßer Anzeige hat der Kunde die Wahl, ob er am Vertrag festhält und die Mehrkosten auf sich nimmt oder binnen angemessener Frist vom Vertrag zurücktritt. Tritt der Kunde zurück, sind die bisher geleisteten Arbeiten angemessen zu vergüten. In vielen Fällen wendet der Oberste Gerichtshof übrigens diese Regelung zum Kostenvoranschlag ohne Gewähr auch auf bloße Kostenschätzungen (auch Schätzungsanschläge genannt) an. Auch hier empfiehlt sich daher die Anzeige von Kostenüberschreitungen an den Kunden, zumal die Frage der Abgrenzung zwischen Kostenvoranschlag und Kostenschätzung, aber auch zur Pauschalpreisvereinbarung im Einzelfall leicht Thema werden kann.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass diverse ÖNORMen, so etwa die ÖNORM B 2110, abweichende Regelungen enthalten, die zu anderen Pflichten und Ergebnissen als nach der gesetzlichen Lage führen können. Die Anwendbarkeit einer ÖNORM und deren Folgen sind daher immer zusätzlich zu prüfen.

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