Erste Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes zu Ersatzansprüchen für immaterielle Schäden bei postmortalen Persönlichkeitsverletzungen

In der Entscheidung vom 22.12.2016 zu GZ 6 Ob 209/16b ging ein Vater gegen die Veröffentlichung eines Bericht über den Drogentodes seines Sohnes in einer Tageszeitung vor und verlangte dafür auch Ersatz für immaterielle Schäden. Im Artikel wurde ein Bild des Verstorbenen neben dem Bild einer Drogenspritze veröffentlicht, dabei sein Vorname angegeben, der Nachname mit „Sch.“ abgekürzt und berichtetet, dass er in einer bestimmten Stadt im Malerbetrieb seines Vaters gearbeitet hatte.

Der Oberste Gerichtshof bejahte zuerst, dass die beklagte Tageszeitung im konkreten Fall derartige Berichte zu unterlassen hatte. Danach setze er sich mit der Berechtigung des Schadenersatzanspruches auseinander. Nach Erörterung der in der Literatur zu diesem Thema vertretenen Stimmen und der Rechtssprechung des deutschen Bundesgerichtshofes entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ausgeschlossen ist, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden mehr eintreten konnte. Folglich konnte auch ein solcher Anspruch nicht auf den Angehörigen übergehen.

Einen Ersatzanspruch immaterieller Schäden kann der Angehörige eines Verstorbenen aber dann aus eigenem Recht geltend machen, wenn er durch die Veröffentlichung des Bildes unmittelbar selbst betroffen ist. Die bloße Bildveröffentlichung des Verstorbenen reicht dafür aber nicht aus. In der deutschen Rechtssprechung wurde der Fall der unmittelbaren Betroffenheit in einem ähnlichen Fall dann angenommen, wenn der Artikel suggerierte, dass der Drogentod auf elterliches Versagen zurückzuführen sei. Derartiges wurde im gegenständlichen Fall aber nicht behauptet.

Theoretisch hätte dem Kläger ein Ersatzanspruch nach dem Mediengesetz zustehen können. Wird nämlich in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 Mediengesetz gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Dieser Ersatzanspruch ist allerdings vor dem Strafgericht geltend zu machen, sodass ihm im gegenständlichen Zivilprozess die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstand.

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