Fehlen einer positiven Verkehrspsychologischen Stellungnahme schließt Eignung zum Lenken eines Kfz nicht zwingend aus
Viele Menschen, die schon einmal Erfahrung mit eine verkehrspsychologische Stellungnahme über ihre Eignung zur Lenkung eines Kfz gesammelt haben, denken nur sehr ungern an die damit verbundenen Untersuchungen zurück. Für Betroffene ist es oft auch unklar, warum diese Stellungnahme nicht positiv oder sogar negativ ausfällt. Ein Umstand, der in der Praxis oft dazu führt, dass die Lenkberechtigung nicht oder nur unter großen Kosten und Mühen wiedererlangt werden kann. Es ist daher wichtig zu wissen, welche Rolle eine derartige Stellungnahme im Verwaltungsverfahren um die Lenkberechtigung spielt und ob man sich dagegen zur Wehr setzten kann.
Laut der nunmehr ständigen Rechtssprechung des Vewaltungsgerichtshofes reichen das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme oder sogar das Vorliegen einer negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme alleine nicht aus, um die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Eine derartige Stellungnahme hat nämlich nur Hilfsfunktion für die Beurteilung durch den Amtsarzt. Verkehrspsychologen haben daher explizit keine Monopolstellung für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung. Eine selbstständige Beurteilung durch andere Ärzte, insbesondere Fachärzte ist daher nicht ausgeschlossen. Folglich kann die verkehrspsychologische Stellungnahme theoretisch durch Fachärzte entkräftet werden.
Lässt man private fachärztliche Stellungnahmen erstellen, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, sind diese im Verfahren dann auch entsprechend zu berücksichtigen. Der verkehrspsychologischen Stellungnahme darf nicht einfach unbegründet Vorrang eingeräumt werden. In der Regel ist es daher erforderlich, dass sich der im Verfahren tätige medizinische Sachverständige im Detail mit den Ergebnissen der privaten fachärztlichen Stellungnahme auseinandersetzt und seine Meinung begründet. Dies kann zu einem Abgehen von der in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vertretenen Meinung führen.
Im Einzelfall kann es daher durchaus Sinn machen, sich nicht mit dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Stellungnahme abzufinden, sondern diese zu bekämpfen.
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