Georgrafische Angaben als Bestandteil einer Marke
Eine der zentralen Funktionen einer Marke liegt darin, die eigenen Waren oder Dienstleistungen von anderen Waren oder Dienstleistungen unterscheidbar zu machen. Enthält eine Marke Elemente, die dazu führen, dass diese Unterscheidungskraft verloren geht, ist eine Eintragung der Marke daher grundsätzlich nicht möglich.
Ein geografischer Begriff kann ein derartiges Hindernis für die Eintrage einer Marke sein, wenn er im Geschäftsverkehr tatsächlich als Herkunftsangabe aufgefasst wird. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn eine geografische Angabe als Phantasiebezeichnung aufgefasst wird, weil ihr Phantasiecharakter überwiegt und eine allfällige geografische Bedeutung ganz zurücktritt.
Dafür muss der in der Bezeichnung enthaltene Ort wenig bekannt sein und darf weder historisch noch kulturell oder wirtschaftliche Bedeutung haben und daher nur einem ganz kleinen, auf solchen Gebieten besonders versierten Kreis geläufig sein. Dies war beispielsweise für den Begriff “Moosalm” der Fall, verständlicherweise aber für den Begriff “New Yorker” nicht.
Da für die Beurteilung dieser Frage die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise maßgeblich ist, spielt auch die Art der Ware oder Dienstleistung, für die eine Marke eingetragen werden soll, eine Rolle. So bestätigte unlängst der Oberste Gerichtshof einen Beschluss, in dem die Eintragung des Wortzeichens BURKHARA für Rosinen für unzulässig befunden wurde, weil Bukhara eine der bedeutendsten Städte Usbekistans und die Hauptstadt der gleichnamigen Provinz ist (in der wohl ebenfalls Rosinen produziert werden). Die beteiligten Verkehrskreise (v.a. Zwischenhändler, aber auch besonders interessierte Endverbraucher) würden BURKHARA daher als Hinweis auf die Herkunft der Rosinen verstehen.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht in diesem Punkt sogar noch einen Schritt weiter. Danach ist nicht nur die Eintragung solcher geografischer Bezeichnungen als Marken verboten, die Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden, sondern auch solcher geografischer Bezeichnungen, die zukünftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangaben für die betreffende Warengruppe verwendet werden können.
Die Verwendung von geografischen Angaben in Marken ist daher nur sehr eingeschränkt möglich. Ihre Zulässigkeit sollte im Vorfeld jedenfalls juristisch abgeklärt werden.
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