Oberster Gerichtshof beendet eine weitere Runde im weltweiten “Budweiser”-Markenstreit

Der Oberste Gerichtshof hatte sich in der Entscheidung vom 20.12.2016 zu Geschäftszahl 4 Ob 195/16d mit einem weiteren Kapitel im interkontinentalen Streit um die Marke “Budweiser” zu beschäftigen.

Diesmal ging es jedoch nicht um die Bezeichnung “Budweiser” selbst, sondern um die wohl als Kurzform zu verstehende Bezeichnung “Bud”. Die Antragsgegnerin hatte in Österreich in den Jahren 1996 und 1997 drei Wort-Bild-Marken und eine Wortmarke zu dieser Bezeichnung eintragen lassen. Die Antragstellerin begehrte die Löschung dieser Marken mit der Begründung, dass sie eigentlich gar nicht registriert werden hätte dürfen. Nach dem völkerrechtlichen Vertrag vom 11. 6. 1976 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse samt Protokoll, BGBl 1981/75 (in der Folge “Abkommen"), sei “Bud” zum Zeitpunkt der Eintragung der Marken eine geschützte Herkunftsangabe für Tschechische Biererzeugnisse gewesen. Das Bier der Antragsgegnerin stammt jedoch aus den USA.

Die Antragsgegnerin hielt dem unter anderem entgegen, dass die Bezeichnung “Bud” nicht vom Abkommen umfasst war, da es keine Herkunftsangabe, Ursprungsbezeichnung oder sonstige auf die Herkunft hinweisende Bezeichnung gewesen sei. Ginge man dennoch davon aus, dass sie in den Anwendungsbereich des Abkommens fiel, sei dieser Schutz nunmehr aber erloschen. Die Tschechische Republik habe im Zuge de EU-Beitritts am 1.5.2004 im Beitrittsvertrag die Herkunftsbezeichnung “Bud” nämlich nicht schützen lassen. Das zur Zeit der Registrierung gegebene Hindernis sei nachträglich weggefallen, weshalb auch die Löschung unzulässig wäre.

Der Oberste Gerichtshof hielt einleitend fest, dass zum einen die Bezeichnung “Bud” vom Abkommen umfasst war, dieser Schutz aber mit dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik verloren ging. Somit bestand im Eintragungszeitpunkt (1996 bzw 1997) nicht aber im Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen (2014 bzw 2016) ein Eintragungshindernis. Entscheidend für die gegenständliche Sache ist somit die Frage, ob für eine Löschung gemäß § 33 Markenschutzgesetz die Rechtslage zum Zeitpunkt der Registrierung oder jene zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist.

Aufgrund der Tatsache, dass die Löschung laut Gesetz auf den Zeitpunkt der Eintragung zurückwirkt, folgte der Oberste Gerichtshof der Auffassung, dass nicht auf die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist. Maßgeblich ist somit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eintragung, wobei mangels Relevanz im gegenständlichen Fall bewusst offen gelassen wurde, ob es nicht auch auf den vor dem Eintragungszeitpunkt liegenden Prioritätszeitpunkt ankommen könnte. Verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen diese Auslegung des Gesetzes lehnte der Oberste Gerichtshof ab.

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