Oberster Gerichtshof bestätigt: Verzicht auf Ansprüche aus einem Angebot auf Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils ist formfrei
§76 Abs 2 GmbHG legt fest, dass Vereinbarungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen notariatsaktspflichtig sind. Davon sind laut dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auch Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils erfasst. Daher unterliegt beispielsweise auch ein Angebot auf Abtretung des Geschäftsanteils dieser Formpflicht.
In der Entscheidung vom 29.11.2016 zu Geschäftszahl 6 Ob 214/16p hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob die Notariatsaktspflicht auch für einen Verzicht auf Ansprüche aus einem Angebot auf Abtretung eines Geschäftsanteils einer GmbH gegeben ist. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall - gleich wie bei der Verkürzung einer im Angebot vereinbarten Bindungsfrist - keine Formpflicht besteht und folgt damit der Ansicht der herrschenden Lehre.
Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Zweck der Notariatsaktspflicht, der in der Immobilisierung der Anteile, dem Übereilungsschutz des Erwerbers und der Beweissicherung besteht, im gegenständlichen Fall nicht tangiert wird. Anders als bei der Vereinbarung eines Rücktritts- oder Rückübertragungsrechtes von einem bereits rechtsgültig geschlossenen Abtretungsvertrag, die notariatsaktpflichtig ist, kommt beim bloßen Verzicht kein neuer Abtretungsvertrag zustande. Der Geschäftsanteil wird dadurch nicht übertragen. Die Immobilisierung des Geschäftsanteils ist daher kein tragfähiges Argument für eine Formpflicht. Auch der Zweck der Beweissicherung kann nicht erfolgreich eingewandt werden, ist doch bei der zweifellos zulässigen Nichtannahme des Anbots auch kein Nachweis notwendig.
Zusätzlich argumentiert der Oberste Gerichtshof mit einem Vergleich mit der Situation bei den notariatsaktspflichtigen Fällen der Schenkung. Auch für diese ist anerkannt, dass nachträgliche Änderungen nicht formgebunden sind, wenn sie die Verpflichtung des Geschenkgebers vermindern. Auch hier wird durch einen Verzicht auf die Ansprüche aus dem Angebot die Verpflichtung des Anbietenden verringert.