Servitutsklage auf Unterlassung einer Störung muss nicht gegen unbeteiligte Miteigentümer eingebracht werden

Befindet sich ein mit einer Servitut belastetes Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, bestand bisher immer wieder Unklarheit, ob man zur Abwendung der Störung nur den Störer selbst oder auch die anderen Miteigentümer zu klagen hat. Dies steht vor dem Hintergrund, dass es gewisse Klagen im Zusammenhang mit einer Servitut gibt, die sich gegen sämtliche Eigentümer des mit der Servitut belasteten Grundstückes richten müssen, nämlich die Klage auf Feststellung oder auf Einverleibung der Servitut.

In seiner Entscheidung vom 24.05.2016 zu Geschäftszahl 8 Ob 111/15d hielt der Oberste Gerichtshof nun zur Klarstellung seiner bisherigen Rechtssprechung fest, dass eine Klage auf Unterlassung der Störung und Wiederherstellung des früheren Zustandes nur gegen den Miteigentümer zu richten ist, der die Störung der Servitutsnutzung zu verantworten hat. Der die Ausübung der Servitut störende Miteigentümer ist für die auf Unterlassung und Wiederherstellung des Servitutswegs gerichtete Klage dann allein passiv legitimiert, wenn das Ergebnis der Entscheidung nicht rechtlich zwingend gegen alle Miteigentümer gleich lauten muss und eine divergierende Entscheidung nicht zu unlösbaren rechtlichen Verwicklungen führen würde.

Im Ausgangsfall ging es darum, dass einer von zwei Liegenschaftsmiteigentümern einen auf dieser Liegenschaft zu Gunsten des Nachbargrundstückes bestehenden Weg im Zuge von Bauarbeiten abgerissen und an eine andere Stelle verlegt hatte. Der andere Liegenschaftseigentümer erhielt von diesem Vorgehen erst nachträglich Kenntnis. Der Oberste Gerichtshof sah aufgrund des oben Gesagten die Klage im Endeffekt nur gegen den Miteigentümer als berechtigt an, der den Weg abriss.

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