Suchmaschinenbetreiber haften für Vorschläge der Autovervollständigungsfunktion

Der Oberste Gerichtshof hatte sich in der Entscheidung vom 30.03.2016 zu Geschäftszahl 6 Ob 26/16s erstmals mit der Frage zu beschäftigen, ob Suchmaschinenbetreiber für die Vorschläge einer Autovervollständigungsfunktion haften. Er führte aus, dass es sich bei den Vorschlägen zur Autovervollständigung um eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers handelt, da ein von diesem geschaffenes Computerprogramm das Verhalten der Nutzer der Suchmaschine auswertet und anderen Benutzern häufig in Kombination gesuchte Begriffe vorschlägt. Die Verknüpfung der Begriffe wird vom Suchmaschinenbetreiber und nicht von einem Dritten vorgenommen. Außerdem wird das entsprechende Computerprogramm zur Autovervollständigung vom Suchmaschinenbetreiber im Internet zum Abruf bereit gestellt.

Den Suchmaschinenbetreiber trifft eine Haftung für eigene Inhalte und somit auch für die Autovervollständigung, sofern sie trotz Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch ihre Inhalte nicht gegen diese einschreitet. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Haftung beispielsweise dann gegeben ist, wenn der Suchmaschinenbetreiber trotz Hinweis durch einen Betroffenen einen die Persönlichkeitsrechte verletzenden Ergänzungsvorschlag der Autovervollständigungsfunktion nicht beseitigt.

Trotz dieser grundsätzlichen Haftung bedeutet dies aber nicht, dass der Suchmaschinenbetreiber alle Einträge löschen muss, die Persönlichkeitsrechte tangieren. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Eingriff zu tolerieren ist oder nicht.

Im Ausgangsfall wehrte sich beispielsweise ein Zahnärztin, die ihren Namen ändern ließ, weil ihr alter Name als Ergänzung von der Autovervollständigungsfunktion vorgeschlagen wurde, wenn der neue Name eingegeben wurde. Umgekehrt wurde der geänderte Name ergänzt, wenn man den alten Namen eingab. Hintergrund dieser Ergänzung war, dass gegen die Klägerin unter ihrem alten Namen als Zahnärztin in den Niederlanden diverse Disziplinarerkenntnisse ergingen, wegen denen sie in Großbritannien nicht in die Liste der Zahnärzte aufgenommen wurde. Um dennoch aufgenommen zu werden, änderte sie in Österreich (Namensänderung aus sonstigen Gründen iSd § 2 Abs 1 Z 11 NÄG) ihren Namen und stellte erneut einen Antrag. Dieser führte auch zum gewünschten Ergebnis. Allerdings kam die zuständige Standesaufsichtsbehörde in Großbritannien dahinter und ließ die Klägerin wieder aus der Liste entfernen. Das entsprechende Disziplinarerkenntnis, das geänderten Namen und alten Namen enthielt, wurde im Internet von der Standesaufsichtsbehörde veröffentlicht und ist dort abrufbar.

Der Oberste Gerichtshof nahm eine entsprechende Interessenabwägung vor und kam zu dem Ergebnis, dass eine Namensänderung aus sonstigen Gründen iSd § 2 Abs 1 Z 11 NÄG alleine noch keinen Grund darstellt, dem Suchmaschinenbetreiber die Gleichstellung der Namen im Rahmen der Autovervollständigung zu untersagen. Eine Haftung war daher nicht gegeben.

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