Verbot der Doppelbestrafung und der doppelten Verfolgung für das Lenken des Kfz unter Alkoholeinfluss

Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz Art 4 7. ZPMRK) sieht ein Doppelbestrafungsverbot und ein Doppelverfolgungsverbot vor. Dies bedeutet, dass man wegen derselben Sache von einem Staat nicht zweimal bestraft und auch nicht zweimal, also in zwei verschiedenen Verfahren verfolgt werden darf. Auf Latein ist dieser Grundsatz auch unter der Wendung “ne bis in idem” bekannt.

Damit dieser Grundsatz zur Anwendung kommt, ist es nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte notwendig, dass einerseits wirklich dasselbe strafbegründende Verhalten in beiden Verfahren Gegenstand ist und andererseits ein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde.

In der Praxis hat dieser Grundsatz immer wieder bei Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss Bedeutung. Das hat damit zu tun, dass einerseits das gerichtlich durchzusetzende Strafrecht die fahrlässige Körperverletzung schwerer bestraft, wenn unter bestimmten Vorraussetzungen Alkohol konsumiert wurde, und andererseits auch das Verwaltungsstrafrecht das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss unter Strafe stellt.

In der Entscheidung vom 15.04.2016 zur Geschäftszahl 2015/02/0226 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem Fall zu beschäftigen, in dem im gerichtlichen Strafverfahren zwar von einer schwereren Bestrafung des Beschwerdeführers für eine fahrlässige Körperverletzung wegen Vorliegens einer Alkoholisierung abgesehen hatte, weil es die notwendigen Vorraussetzungen als nicht gegeben erachtete, die Anklage diesen Punkt aber umfasste. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete den zusätzlich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wegen Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss als Verstoß gegen das Doppelverfolgungsverbot des Art 4 7. ZPMRK. Derselbe Sachverhalt war von nämlich von der Anklage im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren umfasst und somit Gegenstand dieses bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Das diesbezüglich keine Verurteilung erfolgte, ist nicht von Bedeutung.

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