Verfassungsgerichtshof bestätigt die Zulässigkeit des Parteiantrages auf Normenkontrolle auch durch den Rechtsmittelgegner

Nach langer Diskussion wurde per 1.1.2015 in Österreich endlich die Möglichkeit für die Parteien eines Zivil- oder Strafverfahrens eingeführt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu beantragen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten derartige Anträge im Zivil- oder Strafverfahren nur durch Gerichte zweiter Instanz oder den Obersten Gerichtshof gestellt werden. Die Parteien waren auf die Anregung eines derartigen Vorgehens beschränkt.

Hinsichtlich des neu eingeführten Parteienantrages sah das Gesetz vor, dass dieser nur von jener Partei gestellt werden konnte, die ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung erhob. Der Rechtsmittelgegner konnte somit keinen derartigen Antrag stellen.

In seiner Entscheidung vom 02.07.2016 zu Geschäftszahl G 95/2016 hatte sich der Verfassungsgerichtshof nun mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Beschränkung verfassungswidrig ist. Er kam zu der Entscheidung, dass dies der Fall ist und hob jene gesetzlichen Bestimmungen auf, die die Stellung eines Parteienantrages auf jene Partei beschränkten, die ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung erhebt. Dank dieser Aufhebung ist nun auch der Rechtsmittelgegner zur Einbringung eines Antrages beim VfGH berechtigt. Voraussetzung bleibt allerdings weiterhin, dass überhaupt ein Rechtsmittel erhoben wird.

Des Weiteren beseitigte der Verfassungsgerichtshof bisher bestehende Unklarheiten im Bezug auf die Frist für den Parteienantrag. Der Antrag ist dann rechtzeitig, wenn er vom Rechtsmittelwerber während der Rechtsmittelfrist des gerichtlichen Verfahrens gestellt wird, auf das er sich bezieht. Am Beispiel der Berufung im Zivilverfahren bedeutet dies, dass derjenige, der eine Berufung einbringt, den Antrag während der Berufungsfrist stellen muss. Der Berufungsgegner kann den Antrag dann während der Frist für die Berufungsbeantwortung stellen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Entscheidung akzeptieren wird oder hier korrigierend einzugreifen versucht. Auch weitere Aufhebungen durch den VfGH sind im Zusammenhang mit dem Parteienantrag nicht unwahrscheinlich. So wurde auch hinsichtlich der Anfechtung von gesetzwidrigen Verordnungen bereits ein Prüfungsverfahren eingeleitet.

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