Vorsicht bei Angabe des Gesellschäftszweigs im Firmenbuch ohne Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 23.11.2016 zu Geschäftszahl Ra 2016/04/0098 fest, dass die Angabe des Geschäftszweiges im Firmenbuch das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit darstellt. Da dieses Anbieten ist im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 der Ausübung eines Gewerbes gleichgestellt ist, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof damit die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen einer Gewerbeausübung ohne Gewerbeberichtigung.
Dem lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Gewerbeberechtigung im Jahr 2007 zurückgelegt wurde, bis mindestens am 07.10.2015 aber noch immer der von der Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler erfasste Geschäftszweig des An- und Verkaufs von Liegenschaften im Firmenbuch eingetragen war. Diese Entscheidung führt daher dazu, dass man in Zukunft bei Gesellschaften, die im Firmenbuch eingetragen bleiben, obwohl sie nicht mehr betrieben werden, entsprechende Veranlassungen treffen muss, um nach dem Zurücklegen der Gewerbeberechtigung nicht Gefahr zu laufen, eine Verwaltungsstrafe zu erhalten.
Des Weiteren sollte man wohl auch nicht zu viel Zeit zwischen Eintragung einer Gesellschaft im Firmenbuch und Beantragung der Gewerbeberechtigung verstreichen lassen. Da für einen Antrag auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung beispielsweise für eine GmbH die Vorlage eines Firmenbuchauszuges notwendig ist, kann die Gewerbeberechtigung nämlich nicht beantragt werden, bevor die Eintragung im Firmenbuch erfolgt ist.
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