Wann kann die Geldunterhaltspflicht bei Betreuung der Kinder durch beide Elternteile entfallen?
Leben die Eltern getrennt, sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass jener Elternteil, bei dem das Kind lebt und der daher das Kind im gemeinsamen Haushalt betreut, dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt, während der andere Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind teilweise ebenfalls in seinem Haushalt, hat dies bis zu einer Betreuungsleistung im Ausmaß des üblichen Kontaktrechtes (zwei Tage alle zwei Wochen sowie 4 Wochen in den Ferien, also ca 80 Tage pro Jahr) keine Auswirkung auf die Höher der Geldunterhaltspflicht. Darüber hinaus reduziert sich diese um 10-20% pro weiterem Wochentag der Betreuung.
Umso mehr sich die Situation jedoch einer gemeinsamen Betreuung des Kindes annähert, umso weniger wird dieser starre Prozentabzug den wechselseitigen Leistungen gerecht. Die Rechtssprechung tendiert daher in Fällen, in denen beide Elternteile gleichwertige bedarfsdeckende Natural- und Betreuungsleistungen erbringen und über ein vergleichbares Einkommen verfügen, den Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen Elternteil entfallen zu lassen.
Eine derartige gleichteilige Betreuung lag nach der bisherigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes dann vor, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuung durchführte. Aufgrund von Kritik in der juristischen Lehre relativierte der Oberste Gerichtshof nun aber seine Position und sprach aus, dass man bei einer Differenz in der Betreuungszeit von beinahe einem Drittel tatsächlich nicht ohne Weiteres von einer gleichteiligen Betreuung und somit einem Entfall der Geldunterhaltspflicht ausgehen kann, sondern dies im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen zu prüfen hat. Bei einem Betreuungsverhältnis von 3:4 ist jedoch von einer gleichteiligen Betreuung auszugehen.