Kann man noch immer eine „GmbH light“ gründen?
Mit 1. Juli 2013 wurde in Österreich das notwendige Mindeststammkapital für GmbHs von € 35.000 auf € 10.000 herabgesetzt. Davon muss nur die Hälfte bar eingebracht werden. Es wurde somit möglich, bei der Gründung einer GmbH lediglich € 5.000 in bar zu leisten. Schnell bürgerte sich für diese mit weniger Kapital ausgestatteten GmbHs die Bezeichnung “GmbH light” ein.
Aber bereits mit 1. März 2014 wurde das Mindeststammkapital wieder auf € 35.000 angehoben. Der Hauptgrund dafür lag darin, dass viele, zum Zeitpunkt der Absenkung bereits bestehende GmbHs die Gesetzesänderung nutzten, um ihr Stammkapital nachträglich auf € 10.000 herabzusetzen. Das dabei frei werdende Stammkapital konnte steuerfrei an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, wodurch dem Staat nicht unerhebliche Steuereinnahmen entgingen. Eine weitere Entwicklung in diese Richtung sollte daher gestoppt werden.
Somit ist es (zumindest im Moment) nicht mehr möglich eine “GmbH Light” im oben genannten Sinne, daher mit lediglich € 10.000 Stammkapital zu gründen. Es gibt jedoch einen anderen Weg, wie man bei der Gründung einer GmbH nur € 5.000 in bar aufbringen muss. Dies ist die sogenannte Gründungsprivilegierung.
§ 10b GmbH-Gesetz sieht für die ersten 10 Jahre nach der Gründung der GmbH die Möglichkeit einer Sonderregelung vor. Obwohl das Stammkapital zwar mindestens € 35.000 betragen muss, müssen lediglich € 5.000 in bar einbezahlt werden. Zusätzlich kann festgelegt werden, dass die Gesellschafter während der Zeit der Gründungsprivilegierung nur zu maximalen Zahlungen auf das Stammkapital in Höhe von insgesamt € 10.000 verpflichtet sind. Dies auch auch im Falle einer Insolvenz der GmbH. Im Endeffekt ist daher für die ersten 10 Jahre die Situation vergleichbar mit der früheren “GmbH light”.
Wenn man die Gründungsprivilegierung nutzen möchte, muss dies bei Gründung der GmbH im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Nachträglich kann die Gründungsprivilegierung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
In einer unlängst ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof allerdings Bedenken an der Verfassungskonformität der durch die erneute Anhebung des Mindeststammkapitals auf € 35.000 geschaffenen Rechtslage geäußert. Dementsprechend hat er den Verfassungsgerichtshof ersucht, die entsprechenden Bestimmungen aufzuheben. Sollte dieser dem Antrag des Obersten Gerichtshofes nachkommen, könnte bald wieder die Gründung einer “GmbH light” möglich sein.
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