Honorar


Kostentransparenz ist unser oberstes Gebot. Hier finden Sie Antworten auf wesentliche Fragen zur anwaltlichen Honorargestaltung und zum Kostenersatz. Weitere Informationen rund um die Frage der Kosten geben wir Ihnen gerne im Zuge eines persönlichen Gesprächs.

Was kostet die anwaltliche Vertretung?

Häufig wird die Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten aus Sorge über hohe Anwaltshonorare gescheut. Der Gang zum Rechtsanwalt erfolgt daher oft zu spät. Tatsächlich kann durch rechtzeitige anwaltliche Beratung oft ein kostspieliger Rechtsstreit vermieden werden. Grundsätzlich gilt: je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, umso größer sind Ihre Erfolgsaussichten und umso eher können hohe Folgekosten vermieden werden.

Guter Rat kann, muss aber nicht teuer sein! Es ist stets unser Anliegen, eine für Sie günstige Lösung zu finden. Die Frage der Kosten lässt sich aber nicht pauschaliert beantworten. Sie variiert von Fall zu Fall. Hierbei spielen Faktoren wie die Komplexität Ihres Falls und der erforderliche Zeitaufwand eine entscheidende Rolle. Wenn Sie sich über die Kosten Sorgen machen, können Sie uns Ihr Anliegen vorab unverbindlich schriftlich, telefonisch oder persönlich schildern. Sie erhalten daraufhin von uns eine Information über voraussichtlich entstehende Kosten und können so entscheiden, ob Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen möchten. Um Missverständnisse zu vermeiden, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass auch bereits im Rahmen eines Erstgesprächs eine anwaltliche Leistung erbracht wird und ein solches erstes Beratungsgespräch daher kostenpflichtig ist. Gerne informieren wie Sie über die entsprechenden Tarife.


Wonach werden die Anwaltskosten berechnet?

Das Honorar wird grundsätzlich nach dem RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) und dem NTG (Notariatstarifgesetz) berechnet. Die Höhe des Tarifs für einzelne Leistungen ist abhängig von der Höhe des Streitwertes, also des Wertes des Anspruchs.

Das RATG regelt vor allem die Leistungen in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren. Leistungen, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind, wie z.B. die Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren, werden nach den AHK abgerechnet. Das NTG regelt die Kosten für Vertragserstellungen, Testamentserrichtungen, Verlassen­schaftsverfahren und Ähnliches.

Es können aber im Vorhinein auch Honorarvereinbarungen getroffen werden, wie z.B. ein bestimmter Stundensatz, der dann für die aufgewendeten Stunden verrechnet wird. Wenn die zu erbringende Leistung bereits im Vorhinein feststeht, etwa die Errichtung eines Vertrages, ein umfassendes Beratungsgespräch oder ein Rechtsgutachten, kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Jede erbrachte Leistung wird erfasst, sodass jederzeit eine Auskunft über die Höhe der bereits anerlaufenen Kosten möglich ist.


Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Rechts­schutzversicherung für sämtliche Anwalts- und Prozesskosten aufkommen muss. Grundsätzlich besteht auch für einen solchen Fall freie Anwaltswahl. Hier werden von Seiten der Rechtsschutzversicherungen oftmals falsche Informationen erteilt. Gerne setzen wir für Sie die notwendigen Schritte und holen nach voriger Überprüfung Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie die notwendige Kostendeckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

Welche Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung schlussendlich übernommen werden müssen, hängt vom jeweiligen Rechtsschutzversicherungsvertrag, insbesondere auch von der Versicherungssumme ab. Gerne überprüfen wir Ihre Versicherungspolizze auch diesbezüglich. Bringen Sie daher unbedingt zur ersten Besprechung Ihre Rechtsschutzversicherungspolizze mit.


Wann muss der Gegner meine Anwaltskosten bezahlen?

Im Fall der Prozessführung hat die vollständig unterliegende Partei dem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten – auch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts – laut Rechtsanwaltstarif zu ersetzen. Bei teilweisem Prozessgewinn und teilweisem Unterliegen werden sämtliche Kosten gegeneinander aufgehobenoder verhältnismäßig geteilt.

Die Kostenersatzpflicht des Gegners ändert allerdings nichts am Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten, der daher regelmäßig zunächst die Kosten selbst zu bezahlen hat, und erst in der Folge vom Gegner den Ersatz verlangen kann.


Wir hoffen Ihnen mit den obigen Informationen einen Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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