Verwaltungsgerichtshof bestätigt: Verwaltungsübertretung grundsätzlich nurmehr strafbar, wenn sie nicht eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung darstellt
Bis zum 28.2.2013 waren Verwaltungsübertretungen grundsätzlich unabhängig davon strafbar, ob daneben aufgrund derselben Handlung auch eine gerichtliche Strafbarkeit gegeben war. Einer tatsächlichen Bestrafung wegen einer Tat als Verwaltungsübertretung und gerichtlich strafbare Handlung war aber aufgrund des in Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskommission verankerten Verbots der Doppelbestrafung schon bisher weitgehend der Boden entzogen. Ob eine Tat daher von einer Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht bestraft wurde, kam in der Praxis daher oft darauf an, wer zuerst das Verfahrens einleitete.
Nunmehr bestätigte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass seit 1.3.2013 mangels anderer Anordnung im Gesetz eine Tat nicht als Verwaltungsübertretung strafbar ist, wenn sie in die Zuständigkeit der Strafgerichte fällt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gerichte bzw die Staatsanwaltschaft die Handlung auch tatsächlich verfolgen, die Tat nur mit Ermächtigung des Verletzten verfolgt werden kann oder ein Entschuldigungsgrund vorliegt, der einer gerichtlichen Verurteilung entgegensteht. Es wurde sohin ein genereller Vorrang des gerichtlichen Strafrechts festgesetzt.
Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist dabei im Verwaltungsstrafverfahren als Vorfrage zu beurteilen. Aufgrund dieser Änderung der Gesetzeslage wird daher besonders darauf zu achten sein, dass Verwaltungsstrafverfahren dort unterbleiben, wo sie den Bereich einer gerichtlich strafbaren Tat betreffen.
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