Bei der Begründung des Dienstverhältnisses bleiben oft viele Fragen offen und wird auch häufig verabsäumt im Dienstvertrag sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Auch kann es vorkommen, dass ungeprüfte Muster und undurchdachte Dienstvertragsformulare zu unerfreulichen Konsequenzen führen. So kann zB die Vereinbarung einer Probezeit im Dienstvertrag für den Dienstgeber dazu führen, dass er nach einem langwierigen Bewerbungsprozess schließlich ohne den Dienstnehmer dasteht.
Konkurrenzklauseln sind von großer Bedeutung, um eine Abwanderung wichtiger Mitarbeiter samt deren Know-How an unmittelbare Mitbewerber einzuschränken. Oft scheitert die Durchsetzung der Ansprüche aus einer Konkurrenzklausel an einer ungeschickten oder unzulässigen Formulierung.
Bei befristeten Dienstverhältnissen wird häufig übersehen, dass Kündigungsmöglichkeiten vereinbart werden können und meist auch sollten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Vertragsgestaltung, bei der Prüfung bestehender Verträge oder auch bei Vertragsanpassungen im Zuge von Veränderungen im Unternehmen.
Mobbing unter Arbeitskollegen oder Bossing durch Vorgesetzte zerstört nicht nur das Arbeitsklima, sondern führt häufig auch zu einer massiven psychischen Belastung beim Betroffenen.
Zumal solche Handlungen meist mit einer massiven Beeinträchtigung des Selbstbewusstseins einhergehen, sind Dienstnehmer selbst oft nicht in der Lage sich dagegen erfolgreich zur Wehr zu setzen.
Wichtig zu wissen ist, das den Dienstgeber eine besondere Fürsorgepflicht trifft und dieser daher bei Bekanntwerden von Mobbing- oder Bossingfällen umgehend durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen hat.
Wir empfehlen jedenfalls bei Mobbing und Bossing ein Tagebuch zu führen und die jeweiligen Situationen samt möglichen Zeugen gut zu dokumentieren. Gerne beraten wir Sie individuell, zeigen Ihnen Ansprüche und Risiken auf und helfen Ihnen dabei eine Entscheidung zu treffen, wie Sie sich am besten zur Wehr setzen können.
Kollektivverträge spielen im österreichischen Arbeitsrecht eine zentrale Rolle. Sowohl für Dienstnehmer als auch für Dienstgeber ergeben sich jedoch oft Fragen zur richtigen Einstufung, Auslegung und Anwendung. Fehler in diesem Bereich können zu finanziellen Nachteilen, Nachzahlungen oder rechtlichen Konflikten führen.
Betriebsvereinbarungen können in vielen Belangen ein probates Mittel sein und im Betrieb durchdachte und einheitliche Regelungen zu schaffen. Die Regelungsmöglichkeiten und Auswirkungen sind aber oftmals komplex und unterstützen wir Unternehmen und Betriebsräte bei der Gestaltung, um unerwünschte Folgen zu vermeiden.
Eine Kündigung oder Entlassung durch den Dienstgeber muss nicht zwangsläufig das Ende eines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen, da sie unter bestimmten Voraussetzungen wegen Sozialwidrigkeit, verpönten Motiven, Diskriminierung, Sittenwidrigkeit oder anderen unterschiedlichen Gründen beim Arbeitsgericht angefochten werden kann.
Eine berufliche Neuorientierung gestaltet sich oftmals schwierig. Die Durchsetzung der Weiterbeschäftigung oder aber die Erzielung einer Abfindung haben daher Priorität. Die Sperre beim Arbeitslosengeld sowie der Verlust erheblicher Entgeltansprüche sind überdies oft erst zu spät wahrgenommene Folgen einer Entlassung.
In diesen Situationen ist aufgrund knapper gesetzlicher Fristen ein rasches Vorgehen dringend geboten, um die jeweiligen Rechte zu sichern und durchzusetzen. Wir empfehlen daher unverzüglich nach Ausspruch einer Kündigung oder Entlassung eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Dienstgeber erbringt den Nachweis, dass seine Interessen an der Kündigung durch personenbezogene oder betriebliche Umstände, jene des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegen.
Von einer wesentlichen Interessensbeeinträchtigung des Arbeitnehmers ist bei einer Kündigung in den meisten Fällen auszugehen, insbesondere jedoch dann, wenn ältere Arbeitnehmer betroffen sind, die schon länger im Unternehmen tätig waren.
Wenn Sie seit mindestens 6 Monaten in einem Unternehmen mit mindestens 5 Arbeitnehmern tätig sind, kommt eine gerichtliche Anfechtung eines Kündigungsausspruchs wegen Sozialwidrigkeit in Betracht.
Gerne beraten wir Sie betreffend die individuellen Erfolgsaussichten.
Dienstgeber versuchen sich gerne durch vermeintlich vorteilhaftere einvernehmliche Auflösungen möglichen Anfechtungsverfahren zu entziehen und dabei die oftmals auch psychisch schwierige Situation für den Dienstnehmer, die mit Existenzängsten durch eine ausgesprochene oder angekündigte Auflösungserklärung einhergeht, auszunutzen.
Ob eine einvernehmliche Auflösung jedoch tatsächlich eine Besserstellung bewirkt, kann erst durch nähere Prüfung beurteilt werden und ist gerade dann, wenn Dienstgeber den Betroffenen keine ausreichende Gelegenheit geben wollen, sich zuvor fachkundig beraten zu lassen, Vorsicht geboten.
Ein Dienstgeber, der ein faires und für den Dienstnehmer vorteilhaftes Angebot unterbreitet, wird sich nicht daran stören, wenn sich der Dienstnehmer vor seiner Entscheidung beraten lassen möchte.
Falls einer einvernehmlichen Auflösung aber bereits zugestimmt wurde, kann es durchaus sein, dass diese beispielsweise wegen einer vorliegenden Drucksituation oder Sittenwidrigkeit gar nicht wirksam zustande gekommen ist. Wenn Sie Zweifel daran haben, ob die getroffene Vereinbarung in Ihrem Sinne war, ist dringend zu empfehlen ehestmöglich eine Beratung in Anspruch zu nehmen, um im konkreten Fall mögliche Rechtsansprüche und Maßnahmen prüfen zu können.
Vertragsbedienstete und Beamte können mit disziplinarrechtlichen Verfahren konfrontiert sein – etwa wegen behaupteter Pflichtverletzungen oder dienstlichen Verfehlungen. Solche Verfahren können schwerwiegende Folgen wie Verweise, Geldbußen, Suspendierungen oder sogar die Beendigung des Dienstverhältnisses haben.
Wir unterstützen Sie bei:
Das Arbeitsrecht kann für Geschäftsführer und sonstige verantwortliche Personen in vielen Bereichen unerwünschte Haftungen nach sich ziehen, die etwa bei Fehlern im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz, fehlenden Bewilligungen, uvm. Hohe Verwaltungsstrafen nach sich ziehen können. Um diese zu vermeiden und im Fall der Fälle zumindest zu reduzieren, ist es ratsam bereits frühzeitig durch sinnvolle Gestaltungen, das Risiko zu minimieren. Gerade in Betrieben mit mehreren Geschäftsführern wird oft übersehen, dass mangels spezieller Geschäftsverteilungen oder der wirksamen Bestellung verantwortlicher Beauftragter unnötigerweise gleich mehrere Personen bestraft werden. Wir beraten Sie gerne präventiv und vertreten auch in Verfahren vor den Behörden, wenn bereits Verfahren eingeleitet wurden.
Ob Kündigung, Kollektivvertrag, Disziplinarrecht, Dienstvertrag, Mobbing oder Betriebsvereinbarung – wir stehen Ihnen in Graz, der Steiermark und österreichweit kompetent zur Seite.
Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch und erfahren Sie, wie wir Ihre Rechte schützen und durchsetzen können.